- Strafrecht
- I. Allgemeines:1. Begriff: Inbegriff der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für die Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind; umfasst i.w.S. auch das Strafverfahrensrecht, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient.- 2. Rechtsgrundlagen: Strafgesetzbuch (StGB) i.d.F. vom 13.11.1998 (BGB1 I 3322); daneben gelten die sehr umfangreichen strafrechtlichen Nebengesetze.II. Bundesrecht und Landesrecht:Das St. gehört zur konkurrierenden ⇡ Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG). ⇡ Landesgesetze sind nur insoweit zulässig, als der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Materien, die die Länder regeln dürfen, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Einführungsgesetz zum StGB.III. Gliederung:1. Allgemeiner Teil: Enthält allgemeine Regeln, die für alle Straftaten gelten (z.B. Regeln über die Einteilung der ⇡ Straftaten, über ⇡ Versuch, ⇡ Teilnahme, Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungsgründe, ⇡ Verjährung).- 2. Besonderer Teil: Dieser Teil umfasst die einzelnen Straftatbestände mit der jeweiligen ⇡ Strafandrohung (z.B. ⇡ Beleidigung, ⇡ Begünstigung, ⇡ Bestechung, ⇡ Betrug, ⇡ Diebstahl, ⇡ Einbruchdiebstahl, Delikte des ⇡ unlauteren Wettbewerbs, des ⇡ Steuerstrafrechts, des ⇡ Straßenverkehrsrechts und des ⇡ Wirtschaftsstrafrechts).- 3. Sonderregelung für das ⇡ Jugendstrafrecht. Literatursuche zu "Strafrecht" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.